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152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 7 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Rechte der akkreditierten Informationsempfänger

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Informationsreglement, InfoR · Rechte der akkreditierten Informationsempfänger

1. Den akkreditierten Informationsempfängern stehen folgende Rechte zu

1. Teilnahme an allen Veranstaltungen, wie Pressekonferenzen, Besichtigungen usw., welche der Regierungsrat, eine Direktion oder die Staatskanzlei für sie durchführt;

2. unentgeltlicher Bezug der ihnen vom Regierungsrat, einer Direktion oder der Staatskanzlei zur Verfügung gestellten Dokumente;

3. unentgeltliche Benützung des Telefons in der Kabine neben dem Landratssaal, wenn während Sitzungen Meldungen durchgegeben werden müssen;

4. Bezug einer Karte, die für die darauf bezeichnete Landsgemeinde zum Betreten des Landsgemeinderings berechtigt.

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