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152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 6 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - c) Wegfall der Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Informationsreglement, InfoR · c) Wegfall der Voraussetzungen

1. Ein akkreditierter Informationsempfänger, der die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Staatskanzlei mitzuteilen.

2. Die Staatskanzlei hebt die Akkreditierung auf, sofern ein Informationsempfänger die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

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