152.12
InfoRRèglInfo
CH-NW
§ 6 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - c) Wegfall der Voraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Informationsreglement, InfoR · c) Wegfall der Voraussetzungen
1. Ein akkreditierter Informationsempfänger, der die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Staatskanzlei mitzuteilen.
2. Die Staatskanzlei hebt die Akkreditierung auf, sofern ein Informationsempfänger die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.