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152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 5 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - b) Aufnahmegesuche

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Informationsreglement, InfoR · b) Aufnahmegesuche

1. Das Gesuch um Akkreditierung ist der Staatskanzlei vom Arbeitgeber oder Chefredaktor schriftlich einzureichen; Journalisten ohne festen Arbeitgeber haben das Gesuch selber einzureichen.

2. Das Gesuch hat neben den Personalien jene Angaben zu enthalten, die für eine Nachprüfung der in § 3 genannten Voraussetzungen nötig sind.

3. Für Informationsempfänger, die nach ihrer Akkreditierung ihren Arbeitgeber wechseln, ist ein neues Gesuch einzureichen.

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