152.12
InfoRRèglInfo
CH-NW
§ 5 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - b) Aufnahmegesuche
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Informationsreglement, InfoR · b) Aufnahmegesuche
1. Das Gesuch um Akkreditierung ist der Staatskanzlei vom Arbeitgeber oder Chefredaktor schriftlich einzureichen; Journalisten ohne festen Arbeitgeber haben das Gesuch selber einzureichen.
2. Das Gesuch hat neben den Personalien jene Angaben zu enthalten, die für eine Nachprüfung der in § 3 genannten Voraussetzungen nötig sind.
3. Für Informationsempfänger, die nach ihrer Akkreditierung ihren Arbeitgeber wechseln, ist ein neues Gesuch einzureichen.