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152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 4 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - 2. Verzeichnis a) Führung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Informationsreglement, InfoR · 2. Verzeichnis a) Führung

1. Die Staatskanzlei führt das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger.

2. Sie entscheidet über Aufnahme oder Streichung einzelner Informationsempfänger.

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