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152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 2 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Grenzen der Informationstätigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Informationsreglement, InfoR · Grenzen der Informationstätigkeit

1. Die Informationstätigkeit findet ihre Grenzen durch

1. entgegenstehende öffentliche Interessen;

2. schutzwürdige private Interessen, wie insbesondere den Persönlichkeitsschutz;

3. die Pflicht zur Geheimhaltung.

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