152.12
InfoRRèglInfo
CH-NW
§ 2 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Grenzen der Informationstätigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Informationsreglement, InfoR · Grenzen der Informationstätigkeit
1. Die Informationstätigkeit findet ihre Grenzen durch
1. entgegenstehende öffentliche Interessen;
2. schutzwürdige private Interessen, wie insbesondere den Persönlichkeitsschutz;
3. die Pflicht zur Geheimhaltung.