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§ 16 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - 2. Abklärung

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§ 16 Informationsreglement, InfoR · 2. Abklärung

1. Vor der Erteilung mündlicher Auskünfte auf Anfrage hin hat sich die Informationsstelle nötigenfalls über Namen und Adresse eines unbekannten Fragestellers sowie über das Informationsmedium zu vergewissern, in dessen Auftrage er handelt.

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