152.12
InfoRRèglInfo
CH-NW
§ 13 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Pressekonferenzen
Pressekonferenzen, Pressezusammenkunft
§ 13 Informationsreglement, InfoR · Pressekonferenzen
1. Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen für Informationsempfänger entscheidet der Regierungsrat; er kann die Durchführung solcher Veranstaltungen an einzelne Direktionen delegieren.
2. Zu Pressekonferenzen und Besichtigungen können auch nicht akkreditierte Informationsempfänger eingeladen werden.