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§ 13 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Pressekonferenzen

Pressekonferenzen, Pressezusammenkunft
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§ 13 Informationsreglement, InfoR · Pressekonferenzen

1. Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen für Informationsempfänger entscheidet der Regierungsrat; er kann die Durchführung solcher Veranstaltungen an einzelne Direktionen delegieren.

2. Zu Pressekonferenzen und Besichtigungen können auch nicht akkreditierte Informationsempfänger eingeladen werden.

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