152.12
InfoRRèglInfo
CH-NW
§ 12 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Direktionen
Informationsstellen
§ 12 Informationsreglement, InfoR · Direktionen
1. In den Bereichen, in denen die Direktionen in eigener Kompetenz Entscheide treffen können, bestimmt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, ob und welche Informationen über solche Entscheide erteilt werden.
2. Die Erteilung von Informationen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Direktion setzt in allen Fällen das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers voraus.