152.12
InfoRRèglInfo
CH-NW
§ 11 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - 2. Koordination
Informationsstellen
§ 11 Informationsreglement, InfoR · 2. Koordination
1. Die Staatskanzlei koordiniert die Zustellung von Informationsunterlagen der kantonalen Verwaltung.
2. Schriftliche Informationsunterlagen der Direktionen und Ämter sind in der Regel der Staatskanzlei zur Weiterleitung an die Informationsempfänger zu übergeben; in besonderen Fällen kann die Staatskanzlei das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger den Direktionen zur direkten Zustellung von Unterlagen zur Verfügung stellen.