Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 11 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - 2. Koordination

Informationsstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Informationsreglement, InfoR · 2. Koordination

1. Die Staatskanzlei koordiniert die Zustellung von Informationsunterlagen der kantonalen Verwaltung.

2. Schriftliche Informationsunterlagen der Direktionen und Ämter sind in der Regel der Staatskanzlei zur Weiterleitung an die Informationsempfänger zu übergeben; in besonderen Fällen kann die Staatskanzlei das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger den Direktionen zur direkten Zustellung von Unterlagen zur Verfügung stellen.

← § 10 Informationsreglement, InfoR Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Grundsatz § 12 Informationsreglement, InfoR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →