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§ 10 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Staatskanzlei 1. Informationsdienst des Regierungsrates

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§ 10 Informationsreglement, InfoR · Staatskanzlei 1. Informationsdienst des Regierungsrates

1. Die Staatskanzlei besorgt den Informationsdienst des Regierungsrates.

2. Sie ist insbesondere beauftragt und ermächtigt

1. den Informationsempfängern die Unterlagen und Anträge des Regierungsrates an den Landrat zuzustellen, unter Vorbehalt der einschränkenden Bestimmungen in der Gesetzgebung;

2. unter Beobachtung der Bestimmungen von § 1 und § 2 schriftliche Mitteilungen über Verhandlungen des Regierungsrates herauszugeben;

3. im Einvernehmen mit dem Regierungsrat beziehungsweise mit dem zuständigen Direktionsvorsteher den Informationsempfängern Stellungnahmen, Beschlüsse und allfällige weitere Unterlagen zuzustellen;

4. in Bezug auf die Mitteilungen und Unterlagen im Sinne der Ziffern 2 und 3 Auskunft zu erteilen oder bei der zuständigen Direktion zu vermitteln.

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