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152.12 InfoRRèglInfo CH-NW

§ 1 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Informationsreglement, InfoR · Grundsatz

1. Die Öffentlichkeit ist über die Absichten, Entscheidungen und Massnahmen des Regierungsrates sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung zu orientieren, soweit dafür ein allgemeines Interesse besteht.

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