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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 49 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Unterschriftsberechtigung 1. allgemein

Direktionen
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§ 49 Regierungsratsverordnung, RRV · Unterschriftsberechtigung 1. allgemein

1. Die Befugnis, im Verkehr nach aussen für Direktionen oder Ämter mit Rechtswirkung zu unterzeichnen, steht nur den Zeichnungsberechtigten zu.

2. Zeichnungsberechtigt sind

1. für den ganzen Aufgabenbereich einer Direktion die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter;

2. für den ganzen Aufgabenbereich einer Kommission oder einer andern einer Direktion zugeordneten Kollegialbehörde die oder der Vorsitzende zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär; Protokollauszüge werden von der oder dem Vorsitzenden oder von der Sekretärin oder vom Sekretär unterzeichnet;

3. für den ganzen Aufgabenbereich eines Amtes die Vorsteherin oder der Vorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter;

4. * für bestimmte Sachgebiete einer Direktion die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates hierfür die Unterschriftsberechtigung eingeräumt wird;

5. * für bestimmte Sachgebiete eines Amtes die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Direktion hierfür die Unterschriftsberechtigung eingeräumt wird.

3. Der Regierungsrat kann für bestimmte Dienststellen und Sachgebiete Kollektivzeichnung vorschreiben.

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