152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 48 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Finanzkompetenzen
Direktionen
§ 48 Regierungsratsverordnung, RRV · Finanzkompetenzen
1. Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite, sofern der Betrag und die Empfangsberechtigten bestimmt bezeichnet sind (Besoldungen, Entschädigungen, Beiträge an bestimmte Körperschaften, Zinsen, Amortisationen usw.).
2. Sind der Betrag und die Empfangsberechtigten nicht bestimmt bezeichnet (Anschaffungen aller Art, allgemeine Beiträge und Subventionen usw.), haben die Direktionen den Entscheid des Regierungsrates einzuholen, sofern die einzelne Ausgabe einen vom Regierungsrat in einem Beschluss festgesetzten Betrag übersteigt.
3. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung umschriebenen Kompetenzen von Kommissionen und Amtsstellen.