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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 47 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Amtsverkehr

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§ 47 Regierungsratsverordnung, RRV · Amtsverkehr

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verkehrt in bezug auf ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich unmittelbar mit andern kantonalen sowie kommunalen und eidgenössischen Behörden und Amtsstellen und mit Privaten.

2. Das Gleiche gilt auch für die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Ämter, doch sind sie zu einem direkten Verkehr mit eidgenössischen Instanzen nur berechtigt, wenn dies in der Gesetzgebung oder im Pflichtenheft ausdrücklich geregelt oder durch den Direktionsvorsteher im Einzelfall bewilligt wird.

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