152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Kommissionen und Ausschüsse
Direktionen
§ 45 Regierungsratsverordnung, RRV · Kommissionen und Ausschüsse
1. Der Regierungsrat kann den Direktionen sowie einzelnen Ämtern Kommissionen oder Ausschüsse beigeben, sofern dafür politisch oder sachlich ein Bedürfnis besteht.
2. Diese haben in der Regel beratende Funktionen.
3. Wenn keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen und Ausschüsse Reglemente erlassen.