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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 44 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Ämter

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§ 44 Regierungsratsverordnung, RRV · Ämter

1. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2. Der Amtsleitung stehen jene Kompetenzen zu, die für eine rechtmässige, zweckmässige und rationelle Aufgabenerfüllung notwendig und nicht ausdrücklich einer andern Instanz vorbehalten sind; vorbehalten bleiben ferner abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung.

3. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher legen die Organisation der Ämter im Einzelnen fest.

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