152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Koordinationsorgane
Direktionen
§ 43 Regierungsratsverordnung, RRV · Koordinationsorgane
1. Die Direktionssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung der Landschreiberin oder des Landschreibers Koordinationsaufgaben wahr; der Regierungsrat kann ihr besondere Aufgaben übertragen.
2. Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.
3. Er kann zur Bearbeitung wichtiger direktionsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind, Projektorganisationen bilden.