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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Koordinationsorgane

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§ 43 Regierungsratsverordnung, RRV · Koordinationsorgane

1. Die Direktionssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung der Landschreiberin oder des Landschreibers Koordinationsaufgaben wahr; der Regierungsrat kann ihr besondere Aufgaben übertragen.

2. Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.

3. Er kann zur Bearbeitung wichtiger direktionsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind, Projektorganisationen bilden.

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