152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Delegation
Direktionen
§ 41 Regierungsratsverordnung, RRV · Delegation
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Direktionssekretärin oder den Direktionssekretär beziehungsweise die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher ermächtigen, bestimmte Geschäfte in ihrem oder seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.