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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 40 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Aufgaben

Direktionen
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§ 40 Regierungsratsverordnung, RRV · Aufgaben

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion und trägt dafür die politische Verantwortung.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

1. leitet die Direktion, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten;

2. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der Aufgaben der Direktion auf die unterstellten Amtsstellen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

3. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion und bereitet die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vor;

4. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation der Direktion fest, insbesondere die Wahlkompetenzen auf allen Stufen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

5. trifft die Entscheide der Direktion;

6. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der unterstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt innerhalb der Direktion grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollrechte.

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