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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion

Regierungsrat - Aufgabenbereiche
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§ 4 Regierungsratsverordnung, RRV · 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion

1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erfüllt ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Gesetzgebung, des Personenstands und des Bürgerrechts, des Freiheitsentzugs, der polizeilichen Angelegenheiten, des Fahrzeug- und Schiffsverkehrs, der Jagd und der Fischerei, der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes sowie der Notorganisation und der Wehrdienste.

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