152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Gliederung
Direktionen
§ 39 Regierungsratsverordnung, RRV · Gliederung
1. Die Gliederung der einzelnen Direktionen in Ämter wird vom Regierungsrat im Anhang gemäss Organigramm bestimmt; die Ämter können durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in weitere Abteilungen gegliedert werden.