152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Rechtsdienst
Staatskanzlei
§ 37 Regierungsratsverordnung, RRV · Rechtsdienst
1. Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorsteherin oder Vorsteher ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates ist.
2. Der Rechtsdienst
1. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Ausarbeitung, Überarbeitung und Überprüfung von Erlassen mit;
2. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Landrates;
3. unterstützt die Direktionen bei der Beschwerdeinstruktion und berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen oder beantworten können;
4. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten.