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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Aufgaben

Staatskanzlei
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§ 36 Regierungsratsverordnung, RRV · Aufgaben

1. Die Staatskanzlei

1. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Führung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;

2. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Regierungsrates mit;

3. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen das Regierungsprogramm und den Rechenschaftsbericht vor;

4. unterstützt den Regierungsrat bei der Rechtsetzung;

5. besorgt die Protokollführung und das Sekretariat des Regierungsrates;

6. betreut die zentrale Information und Dokumentation;

7. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Staatskalenders, des Rechenschaftsberichtes, des Regierungsprogramms und allfälliger weiterer Drucksachen;

8. zeichnet für die Redaktion des Amtsblattes verantwortlich;

9. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Landrat;

10. übernimmt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.

2. Das Geschäftsreglement des Landrates bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei für den Landrat.

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