§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Aufgaben
§ 36 Regierungsratsverordnung, RRV · Aufgaben
1. Die Staatskanzlei
1. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Führung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;
2. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Regierungsrates mit;
3. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen das Regierungsprogramm und den Rechenschaftsbericht vor;
4. unterstützt den Regierungsrat bei der Rechtsetzung;
5. besorgt die Protokollführung und das Sekretariat des Regierungsrates;
6. betreut die zentrale Information und Dokumentation;
7. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Staatskalenders, des Rechenschaftsberichtes, des Regierungsprogramms und allfälliger weiterer Drucksachen;
8. zeichnet für die Redaktion des Amtsblattes verantwortlich;
9. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Landrat;
10. übernimmt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2. Das Geschäftsreglement des Landrates bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei für den Landrat.