152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 34 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Unterzeichnung
Regierungsrat - Geschäfte - Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
§ 34 Regierungsratsverordnung, RRV · Unterzeichnung
1. Erlasse mit allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet.
2. Verträge werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet, sofern der Regierungsrat für die Vertragsunterzeichnung nicht besondere Vollmachten erteilt.
3. Protokollauszüge und übrige Schreiben werden von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zulässig.