152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Protokoll 1. Inhalt
Regierungsrat - Geschäfte - Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
§ 32 Regierungsratsverordnung, RRV · Protokoll 1. Inhalt
1. Das Protokoll enthält die ausgefertigten Beschlüsse; in Briefform gehaltene Stellungnahmen des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen.
2. Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen eigentlichen Beschlüssen führen, ist unter «Orientierungen» eine Aktennotiz ins Protokoll aufzunehmen.
3. Am Anfang jedes Sitzungsprotokolls sind die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der Protokollführerin oder des Protokollführers und der abwesenden Mitglieder des Regierungsrates sowie Angaben über den Sitzungsort, das Datum und die zeitliche Dauer der Sitzung festzuhalten.
4. Im Protokoll dürfen keinerlei Hinweise auf das Stimmenverhältnis festgehalten werden.