152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Eröffnung der Beschlüsse
Regierungsrat - Geschäfte - Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
§ 31 Regierungsratsverordnung, RRV · Eröffnung der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse werden durch Protokollauszug, ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.