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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Eröffnung der Beschlüsse

Regierungsrat - Geschäfte - Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
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§ 31 Regierungsratsverordnung, RRV · Eröffnung der Beschlüsse

1. Die Beschlüsse werden durch Protokollauszug, ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

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