152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Zeitpunkt
Regierungsrat - Geschäfte - Wahlen
§ 30 Regierungsratsverordnung, RRV · Zeitpunkt
1. Die Wahlen sind in der Regel an der konstituierenden Sitzung vorzunehmen; die bisher gewählten Ausschüsse und Kommissionen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.
2. Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.