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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Zeitpunkt

Regierungsrat - Geschäfte - Wahlen
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§ 30 Regierungsratsverordnung, RRV · Zeitpunkt

1. Die Wahlen sind in der Regel an der konstituierenden Sitzung vorzunehmen; die bisher gewählten Ausschüsse und Kommissionen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.

2. Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.

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