152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Ausschüsse und Kommissionen
Regierungsrat - Geschäfte - Wahlen
§ 29 Regierungsratsverordnung, RRV · Ausschüsse und Kommissionen
1. Der Regierungsrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Ausschüsse und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat.
2. Bei Erneuerungswahlen sind die vorgeschlagenen Mitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlalters und bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Ersatzwahl für ausgeschiedene Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen.
3. Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl gemeinsam.