152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Zirkulationsbeschluss
Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 28 Regierungsratsverordnung, RRV · Zirkulationsbeschluss
1. Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann der Regierungsrat auf dem Zirkulationsweg beschliessen.
2. Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbaren Mitglieder, mindestens aber von vier Mitgliedern.
3. Wenn zwei Mitglieder die Dringlichkeit bestreiten, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
4. Beschlüsse, die in einem ausserordentlichen Verfahren gefasst werden, sind ins Protokoll der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.