152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - 3. persönliche Erklärung
Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 27 Regierungsratsverordnung, RRV · 3. persönliche Erklärung
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zuhanden des Protokolls eine persönliche Erklärung abzugeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann.
2. Die Erklärung muss eine kurzgefasste Begründung enthalten und ist unter der mit dem Buchstaben a) ergänzten Geschäftsnummer des Hauptbeschlusses als selbständiger Beschluss zu protokollieren.
3. Jenes Mitglied, das diese Erklärung abgegeben hat, kann seine Meinung öffentlich bekanntgeben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Diese Erklärung berechtigt es aber nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.