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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Beschlussfassung 1. Stimmabgabe

Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
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§ 25 Regierungsratsverordnung, RRV · Beschlussfassung 1. Stimmabgabe

1. Der Regierungsrat fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung.

2. Im übrigen richtet sich das Abstimmungsverfahren bei bestrittenen Geschäften sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Landrates.

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