152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Beschlussfassung 1. Stimmabgabe
Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 25 Regierungsratsverordnung, RRV · Beschlussfassung 1. Stimmabgabe
1. Der Regierungsrat fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung.
2. Im übrigen richtet sich das Abstimmungsverfahren bei bestrittenen Geschäften sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Landrates.