152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Verschiebung eines Geschäftes
Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 24 Regierungsratsverordnung, RRV · Verschiebung eines Geschäftes
1. Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn
1. das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;
2. ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, dies beantragt hat und das Geschäft verschoben werden kann.