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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Verschiebung eines Geschäftes

Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
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§ 24 Regierungsratsverordnung, RRV · Verschiebung eines Geschäftes

1. Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn

1. das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;

2. ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, dies beantragt hat und das Geschäft verschoben werden kann.

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