Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.11 RRVOCE CH-NW

§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Routinegeschäfte

Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Regierungsratsverordnung, RRV · Routinegeschäfte

1. Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeordneter Bedeutung gelten nach erfolgter Aktenauflage als beschlossen, sofern an der Sitzung von keinem Mitglied Einspruch erhoben wird.

2. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Beschluss die unter den Begriff Routinegeschäfte fallenden Anträge.

← § 22 Regierungsratsverordnung, RRV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Aufteilung § 24 Regierungsratsverordnung, RRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →