152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Routinegeschäfte
Regierungsrat - Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 23 Regierungsratsverordnung, RRV · Routinegeschäfte
1. Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeordneter Bedeutung gelten nach erfolgter Aktenauflage als beschlossen, sofern an der Sitzung von keinem Mitglied Einspruch erhoben wird.
2. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Beschluss die unter den Begriff Routinegeschäfte fallenden Anträge.