152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Gesetzgebungsverfahren 1. allgemein
Regierungsrat - Geschäfte - Vorbereitung
§ 19 Regierungsratsverordnung, RRV · Gesetzgebungsverfahren 1. allgemein
1. Die zuständige Direktion erarbeitet, unterstützt durch die Landratssekretärin oder den Landratssekretär oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes, einen ersten Entwurf und leitet diesen zur internen Stellungnahme an verschiedene Verwaltungsstellen weiter.
2. Nach der Überarbeitung des Entwurfs erfolgt die Bereinigung im Regierungsrat, der gleichzeitig über die Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens entscheidet.
3. Nach der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wird der durch die zuständige Direktion ausgearbeitete Entwurf im Regierungsrat definitiv bereinigt und zusammen mit einem Bericht an den Landrat weitergeleitet.