152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Mitberichtsverfahren
Regierungsrat - Geschäfte - Vorbereitung
§ 18 Regierungsratsverordnung, RRV · Mitberichtsverfahren
1. Jedem Mitglied steht das Recht zu, ein Geschäft zur Einsichtnahme oder zum Mitbericht zu verlangen. In diesem Fall wird die Behandlung unterbrochen, und das Geschäft wird erst weiterbehandelt, wenn der Mitbericht dem Regierungsrat vorliegt.
2. Mitberichte sind schriftlich abzufassen und den Akten beizulegen.
3. Sie sind in der Regel innerhalb eines Monats bei der federführenden Direktion einzureichen und können auf einem Formular abgefasst werden; die mitberichtende Direktion kann aber auch durch ihre Unterschrift bekunden, dass sie mit dem vorliegenden Antrag einverstanden ist.
4. Mitberichte sind bis nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat weder Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich.