152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Direktionsanträge 1. Form
Regierungsrat - Geschäfte - Vorbereitung
§ 14 Regierungsratsverordnung, RRV · Direktionsanträge 1. Form
1. Direktionsanträge sind bis spätestens Freitag, 08.00 Uhr, schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen; sie sind in jener Form (Sachverhalt, Erwägungen, Beschluss, Rechtsmittelbelehrung, Verteiler) abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat ausgefertigt werden.
2. Anträge, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht sind, werden ausnahmsweise nur mit Zustimmung des Landammanns behandelt.
3. Alle das Geschäft betreffenden Akten sind dem Antrag beizulegen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-5348/2020 (Art. 14 Abs. 3 Bst. b VBGA)
Journalist Denied Access to Espionage Company Archives Over National Security and Privacy Concerns
Cited as justification for refusing access due to the potential for permanent impairment of Switzerland's relations with foreign states.