152.11
RRVOCE
CH-NW
§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Geschäftszuweisung
Regierungsrat - Geschäfte - Vorbereitung
§ 12 Regierungsratsverordnung, RRV · Geschäftszuweisung
1. Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem Büro des Regierungsrates, der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Beschwerden gehen zur Durchführung des Rechtsschriftenwechsels an den Rechtsdienst.
2. Eingaben, die keiner Begutachtung durch eine Direktion bedürfen, sind von der Staatskanzlei dem Regierungsrat zur direkten Erledigung zuzuleiten; sie werden als Allgemeine Geschäfte bezeichnet.
3. Die Staatskanzlei orientiert an der nächsten Sitzung den Regierungsrat über die gemäss Absatz 1 überwiesenen Eingaben; sie führt eine Geschäftskontrolle.