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152.11 RRVOCE CH-NW

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) - Regierungsratsbüro

Regierungsrat - Geschäfte - Vorbereitung
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§ 11 Regierungsratsverordnung, RRV · Regierungsratsbüro

1. Der Landammann bildet zusammen mit der Landesstatthalterin oder dem Landesstatthalter sowie der Landschreiberin oder dem Landschreiber das Regierungsratsbüro, das die wichtigeren Geschäfte der Regierungsratssitzungen bespricht und für jene Geschäfte Anträge vorbereitet, für die kein Antrag einer Direktion vorliegt.

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