152.1
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Befugnisse
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Regierungsratsgesetz · Befugnisse
1. Die Befugnisse des Regierungsrates richten sich nach Art. 65 und folgende der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.
2. Der Regierungsrat wählt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Landrates, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und bestimmt in einer Vollzugsverordnung die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Direktionen.