Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Amtsdauer

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Regierungsratsgesetz · Amtsdauer

1. Die verfassungsmässige Amtsdauer des Regierungsrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl.

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