Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Information

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Regierungsratsgesetz · Information

1. Der Regierungsrat informiert regelmässig über seine Tätigkeit und die Arbeit der Verwaltung.

2. Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung über die Information der Öffentlichkeit durch Regierungsrat und Verwaltung.

← Art. 5 Regierungsratsgesetz Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellung Art. 7 Regierungsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →