152.1
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Information
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 6 Regierungsratsgesetz · Information
1. Der Regierungsrat informiert regelmässig über seine Tätigkeit und die Arbeit der Verwaltung.
2. Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung über die Information der Öffentlichkeit durch Regierungsrat und Verwaltung.