Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Vollzug und Rechtspflege

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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Art. 5 Regierungsratsgesetz · Vollzug und Rechtspflege

1. Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse.

2. Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.

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