152.1
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Vollzug und Rechtspflege
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 5 Regierungsratsgesetz · Vollzug und Rechtspflege
1. Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse.
2. Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.