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152.1 CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Referendum und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 40 Regierungsratsgesetz · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Regierungsratsverordnung) sowie die Verordnung vom 9. Dezember 1992 über die Standeskanzlei (Kanzleiverordnung).

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