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152.1 CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Rechtsetzung

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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Art. 4 Regierungsratsgesetz · Rechtsetzung

1. Der Regierungsrat leitet unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts das Vorverfahren der Rechtsetzung und legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzgebungserlassen und Beschlüssen vor.

2. Er erlässt im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung Vollzugsverordnungen.

3. Er beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion.

4. Er bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind; die Direktionen können bestimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.

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