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152.1 CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Vollzugsverordnung

Schlussbestimmungen
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Art. 39 Regierungsratsgesetz · Vollzugsverordnung

1. Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zuweisung der einzelnen Sachgebiete an die Direktionen, die Geschäftsordnung des Regierungsrates sowie die Organisation der Direktionen und der Staatskanzlei.

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