152.1
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Finanzkompetenzen
Direktionen und Staatskanzlei - Kompetenzordnung
Art. 37 Regierungsratsgesetz · Finanzkompetenzen
1. Der Regierungsrat kann im Rahmen der Gesetzgebung und seiner eigenen Finanzkompetenz in einem Beschluss ordnen, unter welchen Voraussetzungen die Direktionsleitung in eigener Kompetenz Ausgaben tätigen können.