Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 37 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Finanzkompetenzen

Direktionen und Staatskanzlei - Kompetenzordnung
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Art. 37 Regierungsratsgesetz · Finanzkompetenzen

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen der Gesetzgebung und seiner eigenen Finanzkompetenz in einem Beschluss ordnen, unter welchen Voraussetzungen die Direktionsleitung in eigener Kompetenz Ausgaben tätigen können.

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