152.1
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Allgemein
Direktionen und Staatskanzlei - Kompetenzordnung
Art. 36 Regierungsratsgesetz · Allgemein
1. Die Kompetenzen der Direktionen und ihrer Leitung richten sich nach der Gesetzgebung sowie nach dem Inhalt besonderer Beschlüsse des Landrates.
2. Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zeichnungsberechtigung.