Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 36 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Allgemein

Direktionen und Staatskanzlei - Kompetenzordnung
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Art. 36 Regierungsratsgesetz · Allgemein

1. Die Kompetenzen der Direktionen und ihrer Leitung richten sich nach der Gesetzgebung sowie nach dem Inhalt besonderer Beschlüsse des Landrates.

2. Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zeichnungsberechtigung.

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