152.1
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Sachverständige
Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
Art. 35 Regierungsratsgesetz · Sachverständige
1. Das Einholen von Gutachten sowie die Auftragserteilung zur Ausarbeitung von Konzepten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Regierungsrates zulässig.