Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Sachverständige

Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
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Art. 35 Regierungsratsgesetz · Sachverständige

1. Das Einholen von Gutachten sowie die Auftragserteilung zur Ausarbeitung von Konzepten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Regierungsrates zulässig.

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