Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 34 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Mitberichte

Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
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Art. 34 Regierungsratsgesetz · Mitberichte

1. Sind mehrere Direktionen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert, führt die hauptverantwortliche Direktion ein Mitberichtsverfahren durch.

2. Die Finanzdirektion nimmt zu allen Geschäften Stellung, die grössere Einnahmen oder Ausgaben begründen und nicht im Voranschlag enthalten sind.

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