152.1
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Mitberichte
Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
Art. 34 Regierungsratsgesetz · Mitberichte
1. Sind mehrere Direktionen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert, führt die hauptverantwortliche Direktion ein Mitberichtsverfahren durch.
2. Die Finanzdirektion nimmt zu allen Geschäften Stellung, die grössere Einnahmen oder Ausgaben begründen und nicht im Voranschlag enthalten sind.