152.1
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Zusammenarbeit und Koordination
Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
Art. 33 Regierungsratsgesetz · Zusammenarbeit und Koordination
1. Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.
2. Der Regierungsrat kann für die Behandlung wichtiger, koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
3. Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die betreffenden Verwaltungseinheiten für die gegenseitige Information und die Koordination ihrer Arbeiten. Der Regierungsrat bezeichnet die federführende Direktion.